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Posted on 25 Jan 2013 by Rolf Meyer
Um solche Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen zu können, musste bisher ein amts- oder vertrauensärztlicher Nachweis erbracht werden, dass die Kosten auch medizinisch zwingend notwendig waren.
Durch das Inkrafttreten des sogenannten „Steuervereinfachungsgesetzes“ (ein Gesetz zur Vereinfachung gesetzlicher Regelungen – so weit sind wir schon gekommen in Deutschland 🙁 ) gibt es jetzt eine Erleichterung der Nachweispflicht. Es reicht nun eine Verordnung des Heilpraktikers für Arznei, Heil- oder Hilsmittel. Damit Heilpraktikerpatienten die Kosten einer Behandlung steuerlich absetzen können, muss der Nachweis der medizinischen Indikation ersichtlich sein. Auf der Heilpraktikerechnung sollte vermerkt sein, dass es sich um Kosten für eine gezielte, medizinisch indizierte Behandlung handelt.
vgl. Artikel von Ursula Hilpert-Mühlig, 1. Vizepräsidentin der FDH in der Zeitschrift „Der Heilpraktiker – Fachzeitschrift für Natur- ud Erfahrungsheilkunde“, Ausgabe November 2012, S.26-27
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